Berichte

SPD So schützen wir Beschäftigte

 

WIE SCHÜTZT DIE BUNDESREGIERUNG BESCHÄFTIGTE VOR ARBEITSLOSIGKEIT?

Die deutschen Unternehmen und die Beschäftigten brauchen jetzt unsere volle Unterstützung. Neben der Gesundheit der Menschen müssen wir deshalb auch ihre Arbeitsplätze schützen. Dazu erleichtern wir rückwirkend zum 1. März den Zugang zum Kurzarbeitergeld. Das bedeutet, dass Unternehmen jetzt schon die verbesserte Kurzarbeit beantragen können. Wenn Arbeit durch die Krise wegbricht, kann ein Unternehmen die Belegschaft in Kurzarbeit schicken – die Bundesagentur für Arbeit übernimmt 60 Prozent des Lohns und die Kosten der Sozialversicherung, bei Beschäftigten mit Kindern 67 Prozent. Wir spannen einen Schutzschirm für Arbeitsplätze, damit Unternehmen Entlassungen vermeiden und zusammen mit ihren Beschäftigten nach der Krise wieder durchstarten können.

 

KURZARBEITERGELD ERLEICHTERT?

  • Mehr Firmen als bisher können die Leistung der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Es reicht, wenn nur 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind – statt wie bisher ein Drittel.
  • Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiter können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

  • Anders als bisher wird in Betrieben darauf verzichtet, Arbeitszeitkonten zur Vermeidung von Kurzarbeit einzusetzen und ins Minus zu fahren.
  • Beschäftigte in Kurzarbeit können in Bereichen aushelfen, die notwendig sind, um die Infrastruktur und Versorgung aufrechtzuerhalten. Zuverdienste sind bis zur Höhe des vorherigen Einkommens gestattet.

 

WIE BEANTRAGT MAN KURZARBEITERGELD?

Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber beantragt. Die Agenturen für Arbeit vor Ort sind für alle Unternehmen (auch Zeitarbeitsunternehmen) der Ansprechpartner.

 

AB WANN WIRD DER ZUGANG ZUM KURZARBEITERGELD ERLEICHTERT?

Diese Erleichterungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und werden rückwirkend ausgezahlt. Das bedeutet, dass Unternehmen jetzt schon die verbesserte Kurzarbeit beantragen können.

 

HABEN KURZARBEITER*INNEN, GERINGFÜGIG BESCHÄFTIGTE UND ANDERE DIE MÖGLICHKEIT, IN DER KRISE ZU UNTERSTÜTZEN UND HINZUZUVERDIENEN?

Normalerweise wird ein Zuverdienst auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn der Nebenjob nicht schon vor dem Bezug des Kurzarbeitergeldes bestand. Angesichts der schwierigen Situation besonders im Bereich des Gesundheitswesens, der öffentlichen Infrastruktur und der Landwirtschaft gilt in diesen Bereichen jetzt eine Ausnahme: Wer in Kurzarbeit ist und zum Beispiel in der Landwirtschaft aushilft, dem wird der Zuverdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Kurzarbeitergeld und Zuverdienst zusammen dürfen aber nicht das vorherige normale Einkommen übersteigen.

Wir erhöhen in diesem Jahr die Hinzuverdienstgrenzen für Rentner*innen, die vor der Regelaltersgrenze in Rente gegangen sind, deutlich; von 6.300 Euro auf 44.590 Euro. Damit soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden.

Die mögliche Höchstdauer für die sogenannte kurzfristige Beschäftigung erweitern wir von 70 auf 115 Tage. Das hilft besonders der Landwirtschaft.

 

MEIN BETRIEB WURDE GESCHLOSSEN. BEKOMME ICH WEITERHIN MEINEN LOHN?

Schließt ein Betrieb aus eigener Entscheidung heraus, muss der Arbeitgeber auch das Entgelt für seine Beschäftigten weiterzahlen. Gleiches gilt, wenn eine Behörde ein Unternehmen schließt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer behalten ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können, heißt es beim DGB Rechtsschutz.

Wenn das Gesundheitsamt den Betrieb unter Quarantäne stellt, zahlt in der Regel der Arbeitgeber den Lohn in den ersten sechs Wochen weiter. Das Infektionsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, im Auftrag der Behörden das Geld auszuzahlen, das er sich im Nachhinein aber wieder von den Behörden zurückerstatten lassen kann.

Beschäftigte, die selbst an Corona erkranken und dadurch arbeitsunfähig sind, erhalten nach den „normalen“ Regeln die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

 

INWIEFERN WIRD DER ZUGANG ZUR GRUNDSICHERUNG ERLEICHTERT?

Niemand soll fürchten, wegen der Folgen der Corona-Krise mittellos dazustehen. Deshalb vereinfachen wir den Zugang zur Grundsicherung – auch für (Solo-)Selbstständige:

  • Wer zwischen dem 1. März und dem 30. Juni 2020 einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung stellt und dabei erklärt, über kein erhebliches Vermögen zu verfügen, darf Erspartes in den ersten sechs Monaten behalten.
  • In den ersten sechs Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Wohnung und Heizung in jedem Fall in tatsächlicher Höhe anerkannt.